Vereinssatzung
Satzung für den Verein StalkingSelbsthilfe Berlin e.V
P1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen “STALKINGSELBSTHILFE BERLIN”
2.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3.Sitz des Vereins ist Berlin.
4.Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
P2 Zweck, Aufgaben,Gemeinnützigkeit
1. Unser Verein wird gegründet von Stalkingbetroffenenn für Stalkingbetroffene.
Wir verstehen uns dabei als eine Verständnisplattform, die über einen mit-
menschlichen Erfahrungs- und Informationsaustausch geeignet ist, Hilfe zur
Selbsthilfe zu begründen.Gerade in der Abgrenzung zu kommerziellen Beratungs-
angeboten sehen wir hier unsere spezielle Aufgabe.Zweck des Vereins ist es,
solidarischer Ansprechpartner für Stalkingopfer zu sein, Stalkingfälle unter-
schiedlichster Art zu erfassen und mitmenschliche Solidarität zur Eigenstabili-
sierung zu organisieren.
2. Dieser Zweck wird besonders verwirklicht durch
- die Durchführung regelmässiger Vereinstreffen ( 2 x monatlich)
- die Einbindung von Spezialisten in Form von Seminaren in unsere Vereinsarbeit
( Psychologen, Jusristen, Polizisten)
- Öffentlichkeitsarbeit zum Thema “Stalking” aus der Sicht der Opfer
Zusammentragen von Daten, Fakten über die Spezifizierung der Fälle, die dem
Verein bekannt werden
- Begleitung von Vereinsmitgliedern zu Gerichtsprozessen
- Entwicklung einer stabilisierenden Handlungsrichtlinie aus der Sicht unserer
Erfahrungen für Stalkingbetroffene
- offenes Angebot an Erfahrungsaustausch und Gespräch an Stalkingbetroffene
- Lobbyarbeit für die Schaffung von effektiveren Möglichkeiten, Stalking zu
sanktionieren - Betreiben einer eigenen Internetseite.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, ist selbstlos tätig und stellt keine politische Organisation dar.

P 3 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus privaten oder öffentlichen Spenden und Zuwen-
dungen, aus Beteiligungen an Ausschreibungen und der Unterstützung durch
die Selbsthilfezuschüsse der Krankenkassen.Wir verzichten auf die Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen, um offen für alle Stalkingopfer zu sein.
P4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche, sowie jede juristische
Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag.Über den Antrag entscheidet nach Prüfung und nach eigenem
Ermessen der Vorstand.Bei Ablehnungen ist der Vorstand nicht verpflichtet,
Begründungen abzugeben.
3. Ziffer 1 und 2 gelten auch für Fördermitglieder.Fördermitglied kann werden,
wer den Verein für die Dauer seiner Mitgliedschaft finanziell und /oder mittels
Sachspenden unterstützt und/ oder den Vereinszwecken dienlich aktiv mit-
arbeiten möchte.Das Fördermitglied nimmt an den Rechten und Pflichten der
Ordentlichen Mitglieder nicht teil.
P5 Mitgliederrechte und -pflichten
1. Mit dem Beitritt in den Verein, erkennt das Mitglied die Satzung und die sich
daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
2.Die ordentlichen Mitglieder behandeln Angelegenheiten und Richtlinien der
Vereinstätigkeit in der Mitgliederversammlung.
3.Die Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen über Vorhaben und Aktivitäten
des Vereins.
4.Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu
unterbreiten.

P 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden und der Kassiererin.
2. Alle Vorstände sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB.Jeder der
Vorstände ist nach aussen alleine vertretungsberechtigt.Ausgenommen sind Einstellung
Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung, sowie Anzeigen und Aufnahme
von Krediten, die jeweils durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr von der Mit-
gliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.Bei Stimmengleichheit hat eine
Stichwahl statt zu finden.
4. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
P 7 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig.Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
2. In Fällen von besonderer Bedeutung für den Verein hat der Vorstand eine
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbei zu führen.
3. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von mindestens einer Woche
einzuberufen.Beschlussfähigkeit besteht dann, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ersten Vorsitzenden.Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
sämtliche Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
4. Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder nur auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

P 8 Mitgliederversammlung
1. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfasst insbesondere
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Verwendung der Spenden-
mittel
- Erörterung und Beschlussfassung sowie sonstiger Themen von grundlegender
Bedeutung für den Verein.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Sie
ist vom Vorstand schriftlich mit einer frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
sofern das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des
Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
P 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.Jedes Mitglied hat eine Stimme,
juristische Personen können sich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten
lassen, der gleichfalls eine Stimme hat.Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
3. Beschlussfähig ist die form-und fristgercht einberufene Mitgliederversammlung,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
P 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.Jedes Mitglied hat eine Stimme,
juristische Personen können sich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten
lassen, der gleichfalls eine Stimme hat.Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
2.Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden.
3.Beschlussfähig ist die form-und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
4.Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst- Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Bei Stimmen-
gleichheit ist der Antrag abgelehnt.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.Zur Auflösung
des Vereins bedarf es einer Mehrheit von3/4 aller Mitglieder; ist soweit nicht die
ausreichende Mitgliederzahl erschienen, entscheidet in einer mit Frist von vier
Wochen einzuberufenden nächsten Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.Liegt keine Mehrheit vor, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
6.Über die MItgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und dem Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

P 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Frist von einem Monat zum
Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Grund von vereinsschädigendem
Verhalten erfolgen.Dem Ausschluss hat eine schriftliche Abmahnung mit Ausschluss -
androhung voraus zu gehen.Der Ausschluss ist durch den Vorstand zu be-
schliessen.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden sämtliche, sich aus der Mitgliedschaft
ergebenden Rechte und Pflichten.Sämtliche Unterlagen und Gegenstände des
Vereins, die sich im Besitz des Ausscheiden befinden, sind unverzüglich und
einredelos an den Verein zurück zu geben.
P 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls nicht von der Mitgliederversammlung anderweitig beschlossen, sind der
Erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter gmeinschaftlich vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
P 12 Vermögensverbleib
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die “Opferhilfe e.V.” mit der Auflage, es nur ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Betreuung von
Stalkingopfern zu verwenden .
Der Verein ist eingetragen beim Finanzamt für Körperschaften I Berlin,
Steuer-Nr. 2/ 671/ 50565.
Berlin , den 09.06.2006
Unterschriften von 11 Gründungsmitgliedern
Bescheinigung des Vereinsregisters beim Amtsgericht Charlottenburg
Abt. 95 unter der Nummer VR 25858 B am 6. September 2006