Gesetzeslage aktuell
Pressemitteilung vom Referat Presse-und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Justiz
Berlin 30.11.2006
BESSERER SCHUTZ FÜR STALKING- OPFER
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen.
“Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung
leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt.Das heute verabschiedete
Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz.
Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen : Stalking ist keine
Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht .Wer solche Taten begeht, den
werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen” , sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB hat folgenden Wortlaut:
§ 238 NACHSTELLUNG
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst,
mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensge-
staltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer
nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des
Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Freiheits-
strafevon einem bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO
wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter
anzuordnen.Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaf-
fen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftat gegen Leib und
Leben zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung.Wer
sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu wer-
den.”Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten
Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung”,
betonte Zypries.”Der neue STraftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungs-
behörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu
schützen.Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen.
Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen
bekannt sein und genutzt werden.Hier bestehen leider noch Informations-und
Vollzugsdefizite.Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil-
und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.

Danke im Namen aller Betroffenen!
Reaktion vom BDK - Vorsitzender Wolfgang Bauch