Gesetzeslage aktuell

Pressemitteilung vom Referat Presse-und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Justiz

Berlin 30.11.2006

BESSERER SCHUTZ FÜR STALKING- OPFER

Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen.

“Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung

leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt.Das heute verabschiedete

Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz.

Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen : Stalking ist keine

Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht .Wer solche Taten begeht, den

werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen” , sagte Bundesjustizministerin

Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.

Der neue Straftatbestand § 238 StGB hat folgenden Wortlaut:

§ 238 NACHSTELLUNG

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der

Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten

Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst,

mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder

Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensge-

staltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der

Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer

nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren

Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des

Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Freiheits-

strafevon einem bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf antrag verfolgt, es sei denn,

dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses

ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO

wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter

anzuordnen.Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaf-

fen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftat gegen Leib und

Leben zu verhüten.

Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung.Wer

sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu wer-

den.”Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten

Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung”,

betonte Zypries.”Der neue STraftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungs-

behörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu

schützen.Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen.

Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen

bekannt sein und genutzt werden.Hier bestehen leider noch Informations-und

Vollzugsdefizite.Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil-

und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.

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Danke im Namen aller Betroffenen!

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Reaktion vom BDK - Vorsitzender Wolfgang Bauch